28 bungsmittel im Strafvollzug nicht resp. jedenfalls nicht so leicht erhältlich sind. Dem Berufungsführer wird durch den Vollzug der Reststrafe zudem die Möglichkeit gewährt, sich von den Betäubungsmitteln zu distanzieren, wie es ihm – zumindest zeitweise offenbar in der F.________ (Abteilung in der Massnahmeinstitution) – gelungen ist (vgl. Akten PEN 22 454, pag. 2898, 2901; vgl. insoweit auch das foren- sisch-psychiatrische Gutachten von med. pract.