Angesichts der vorliegenden Gesamtumstände teilt die Kammer die Auffassung der Vorinstanz, dass die momentanen Gegebenheiten praktisch 1:1 dem Zustand entsprechen, wie er zum Zeitpunkt der Einleitung des ursprünglichen Verfahrens PEN 22 454 vorgelegen hat. Es muss als sehr wahrscheinlich angesehen werden, dass der Berufungsführer bei fehlender Therapie und intrinsischer Motivation zur Verhaltensänderung bei nach wie vor bestehendem Betäubungsmittelkonsum sowie beim vorliegenden, nicht besonders günstigen Empfangsraum auch in Zukunft weitere Delikte begehen wird, um seinen Drogenkonsum finanzieren zu können.