Akten SK 25 145, pag. 188]). Ferner ist derzeit wieder ein Strafverfahren gegen den Berufungsführer wegen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, evtl. qualifiziert begangen, hängig (Akten SK 25 145, pag. 200), wobei der Berufungsführer – unter Berücksichtigung der Unschuldsvermutung – insoweit immerhin geständig ist, dass er im Besitz der sichergestellten erheblichen Menge an Betäubungsmitteln war (Z. 31 ff. des Protokolls der delegierten Einvernahme des Beschwerdeführers vom 14. August 2025, Akten SK 25 145, pag. 203).