Kommt hinzu, dass der Gutachter med. pract. O.________ bereits im foren- sisch-psychiatrischen Gutachten vom 31. Januar 2022 festgehalten hat, dass eine ambulante Massnahme nicht ausreichend sein wird, um die Therapieziele zu erreichen und die schwere Suchterkrankung und die dissozialen Persönlichkeitsanteile zu korrigieren (Akten PEN 22 454, pag. 2425, 2434 f.). Der Berufungsführer konsumiert seit seiner Entlassung aus dem Regionalgefängnis D.________ nach wie vor Kokain (Akten SK 25 145, pag. 118) und es muss davon ausgegangen werden, dass er sich aufgrund dessen weiterhin resp.