Zumal sich die Ausgangslage seit der Erstellung der forensisch-psychiatrischen Gutachtens von med. pract. O.________ vom 31. Januar 2022 offensichtlich nicht geändert hat, hat die gutachterliche Einschätzung nach wie vor Gültigkeit und dem Berufungsführer ist weiterhin eine ungünstige Legalprognose zu attestieren. Selbst der Verteidiger hat anlässlich der Berufungsverhandlung eingeräumt, dass dem Berufungsführer keine günstige Legalprognose gestellt werden kann (vgl. E. III/19.1 hiervor). 20.2 Ein veränderter, besonders günstiger Empfangsraum, welcher für eine Besserung der Bewährungsaussicht spricht, liegt hier nicht vor.