001766 verso). Rückfallpräventive Strategien konnten keine erarbeitet werden resp. die erarbeiteten Copingstrategien wurden im Alltag nicht umgesetzt (Akten BVD Nr. 1061/22, pag. 001724 recto, 001766 verso). Der Berufungsführer präsentierte sich damit zum Zeitpunkt der Aufhebung der stationären Suchtbehandlung psychopathologisch weitgehend unverändert (Akten BVD Nr. 1061/22, pag. 001766 recto).