, 001686 f., 001710, 001716, 001732 f., 001745 f., 001809, 001812, 001834 verso). Eine intrinsische Motivation zur Abstinenz und Therapie resp. zur stationären Massnahme war beim Berufungsführer nicht auszumachen (Akten BVD, Nr. 1061/22, pag. 001766 f.). Vielmehr musste festgestellt werden, dass es ihm auch in der stationären Suchtbehandlung nicht gelang, sich auf die Bearbeitung von delikts- und störungsspezifischen Themen einzulassen (Akten BVD, Nr. 1061/22, pag. 001723 recto, 001766 verso, 001835 recto), und er für eine suchtbezogene Intervention kaum zugänglich war (Akten BVD, Nr. 1061/22, pag. 001766 verso).