Sowohl im G.________ (Massnahmeeinrichtung) – in welchem sich der Berufungsführer rund elf Monate in der offenen Abteilung aufgehalten hat (zuvor vier Monate in der F.________ (Abteilung in der Massnahmeinstitution)) – als auch in der M.________ (Massnahmeinstitution) – bei welcher der Aufenthalt rund fünf Monate gedauert hat – gelang es dem Berufungsführer nicht, eine nachhaltige Bereitschaft für eine Verhaltensänderung einzuleiten (Akten BVD Nr. 1061/22, pag. 001766 f., 001835 recto; vgl. auch die Aktennotiz der BVD vom 17. Juni 2024 hinsichtlich Te-