_ eine erhöhte Wahrscheinlichkeit attestiert, dass er auch zukünftig strafbare Handlungen, insbesondere Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, begehen wird (Akten PEN 22 454, pag. 2429). Der Gutachter empfahl angesichts dessen eine stationäre Suchtbehandlung, um das Risiko für zukünftige strafbare Handlungen nachhaltig zu reduzieren. Eine ambulante, strafbegleitende Therapie wurde als nicht ausreichend erachtet (Akten PEN 22 454, pag. 2434 f.; vgl. E. II/16 hiervor).