Die dem Berufungsführer vorgeworfenen Taten, bezüglich welcher er am 26. Oktober 2022 verurteilt worden ist, stehen mit den diagnostizierten psychischen Störungen kausal im Zusammenhang (Akten PEN 22 454, pag. 2432) und es wurde dem Berufungsführer aufgrund der gestellten Diagnosen und der erfolgten Risikobeurteilung seitens des psychiatrischen Fachgutachters med. pract. O.________ eine erhöhte Wahrscheinlichkeit attestiert, dass er auch zukünftig strafbare Handlungen, insbesondere Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, begehen wird (Akten PEN 22 454, pag.