Andernfalls ist die Reststrafe zu vollziehen. Hierbei geht es um das Vorliegen einer günstigen bzw. die Abwesenheit einer ungünstigen Prognose (vgl. E. III/17 hiervor). Wie ausgeführt (vgl. E. II/16 hiervor), liegt beim Berufungsführer gemäss der gutachterlichen und therapeutischen Diagnosestellung eine psychische und Verhaltensstörung durch Kokain, Abhängigkeitssyndrom, eine psychische und Verhaltensstörung durch Benzodiazepine, Abhängigkeitssyndrom, eine psychische und