20. Würdigung der Kammer 20.1 Von der Vorinstanz wurde das Bestehen einer Reststrafe von 173 Tagen korrekt ermittelt. Dies wird vom Berufungsführer zu Recht nicht beanstandet. Es kann insoweit auf die zutreffenden Erwägungen in E. V/1 des angefochtenen Urteils verwiesen werden (Akten PEN 24 685, pag. 107 ff.). Gestützt auf Art. 62c Abs. 2 StGB ist demnach weiter zu prüfen, ob die Voraussetzungen der bedingten Entlassung oder der bedingten Freiheitsstrafe vorliegen. Andernfalls ist die Reststrafe zu vollziehen.