Indes sei auch anzumerken, dass er Medikamente gehortet und ein Arbeitsversuch habe abgebrochen werden müssen. Bezüglich Legalprognose sei erforderlich, dass mindestens teilweise eine Besserung eingetreten sei und diese durch den Vollzug der Reststrafe gefährdet wäre. Positiv zu werten sei, dass sich der Berufungsführer an die K.________(Institution) gewandt habe. Die Entlassung sei nicht optimal verlaufen, was erkannt worden sei. Der Berufungsführer habe zudem mit dem Tod seiner Lebenspartnerin am 2. August 2025 einen Schicksalsschlag erlitten.