Die Staatsanwältin erklärte an der Berufungsverhandlung (Akten SK 25 145, pag. 195), dass die Strafbehörden in Bezug auf die Frage, ob die Reststrafe zu vollziehen sei oder nicht, an die gesetzlichen Voraussetzungen gebunden seien und geprüft werden müsse, ob diese vorlägen oder nicht. Hinsichtlich des Vollzugsverhaltens sei festzuhalten, dass sich der Berufungsführer im Regionalgefängnis D.________ wohlverhalten habe. Indes sei auch anzumerken, dass er Medikamente gehortet und ein Arbeitsversuch habe abgebrochen werden müssen.