23 lassungssetting vom 22. Oktober 2024 nachgehen. Der Berufungsführer habe nicht im Regionalgefängnis D.________ belassen werden können, weil es hierfür zu diesem Zeitpunkt keine gesetzliche Grundlage gegeben habe, nachdem die stationäre Suchtbehandlung aufgehoben worden sei und kein Hafttitel bestanden habe. 19.3 Generalstaatsanwaltschaft Die Staatsanwältin erklärte an der Berufungsverhandlung (Akten SK 25 145, pag.