Der Vertreter der BVD brachte an der Berufungsverhandlung vor (Akten SK 25 145, pag. 195), beim Berufungsführer gehe es nicht um jemanden Ungefährlichen. Dieser habe die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr gebracht. Gemäss dem Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 26. Oktober 2022 habe der Berufungsführer Handel mit einer 32-fachen qualifizierten Drogenmenge betrieben. Damit er konsumieren könne, müsse er mit Drogen handeln. Darin liege die Gefahr. Ob die Reststrafe nach dem Abbruch der stationären Suchtbehandlung zu vollziehen sei oder nicht, beurteile sich nach der Legalprognose. Diese sei gleich wie im Jahr 2022.