Die effektive Gefahr, welche vom Berufungsführer ausgehe, sei gering. Er habe lediglich anderen Schwerstsüchtigen Stoff besorgt, welche diesen so oder anders besorgten. Der Berufungsführer verstehe nicht, weshalb er im Oktober 2024 aus dem Regionalgefängnis entlassen worden sei und nun ein Jahr später eine Reststrafe vollzogen werden solle. Es sei unverständlich, dass diese nicht nahtlos vollzogen worden sei, zumal der Berufungsführer hierzu sein Einverständnis erklärt habe. 19.2 Bewährungs- und Vollzugsdienste Der Vertreter der BVD brachte an der Berufungsverhandlung vor (Akten SK 25 145, pag.