Es treffe zu, dass dem Berufungsführer keine günstige Legalprognose gestellt werden könne. Es sei zu erwarten, dass er süchtig bleibe, was sich nicht günstig auf die Prognose auswirke. Indes sei auch keine Verhaltensänderung durch den Vollzug der Freiheitsstrafe zu erwarten. Dieser sei eher nachteilig und bewirke horrende Kosten. Primär seien vom Berufungsführer Übertretungen resp. eine niederschwellige, nicht primär gefährliche Beschaffungskriminalität zu erwarten. Die Gesellschaft müsse nicht vor ihm geschützt werden. Die effektive Gefahr, welche vom Berufungsführer ausgehe, sei gering.