Der Vollzug der Reststrafe sei unverhältnismässig. Der Berufungsführer sei am 22. Oktober 2024 unerwarteterweise ohne jegliche Unterstützung, ohne Wohnlösung und ohne Empfangsraum aus dem Regionalgefängnis D.________ entlassen worden. Nichtsdestotrotz habe er in der Freiheit Fuss fassen können. Er arbeite als Aushilfe in einem Coiffeursalon. Im August habe er nach dem Tod von I.________ einen gröberen Rückfall gehabt. Er sei hineingeflogen und die vorliegenden Umstände deuteten darauf hin, dass er angefixt worden sei. Es treffe zu, dass dem Berufungsführer keine günstige Legalprognose gestellt werden könne.