Dieser könne sich nicht einfach ändern und die Erfolgsaussichten bezüglich eine vollständige Drogenabstinenz müssten als sehr gering bezeichnet werden. Es sei zu erwarten gewesen, dass er süchtig resp. krank bleibe. Der Berufungsführer habe eine Therapie immerhin probiert und sich zu Beginn grosse Mühe gegeben. Dass er es probiert und nicht von Anfang an eine Freiheitsstrafe in Angriff genommen habe, bei welcher er nach Verbüssung von zwei Dritteln der Strafe voraussichtlich entlassen worden wäre, dürfe ihm nicht zu seinem Nachteil gereichen. Der Vollzug der Reststrafe sei unverhältnismässig.