22 19. Vorbringen im oberinstanzlichen Verfahren 19.1 Verteidigung Die Verteidigung führte an der Berufungsverhandlung aus (Akten SK 25 145, pag. 195), der Berufungsführer sei kein Schwerkrimineller. Die Vollzugsakten stellten teilweise zu Unrecht ein schlechtes Bild von ihm dar. Der jahrzehntelange Drogenkonsum habe Spuren beim Berufungsführer hinterlassen. Dieser könne sich nicht einfach ändern und die Erfolgsaussichten bezüglich eine vollständige Drogenabstinenz müssten als sehr gering bezeichnet werden.