Warum sich die aktuelle Situation im Vergleich zu früher derart krass verändert haben sollte, dass dem Berufungsführer nunmehr eine günstige Prognose attestiert werden könnte, ergebe sich weder aus den Ausführungen der Verteidigung noch lasse sich solches angesichts der bisher gemachten Ausführungen belegen. Es sei davon auszugehen, dass der Berufungsführer auch in Zukunft weitere Delikte begehen werde, womit ihm eine schlechte Prognose zu stellen sei. Damit entfalle die Voraussetzung von Art. 62c Abs. 2 StGB resp. jene des zweiten Teils von Art. 86 Abs. 1 StGB.