Eine Therapie werde von allen Seiten, auch vom Gericht, als dringend nötig erachtet. Aus den Ausführungen von Rechtsanwalt B.________ gehe hervor, dass der Berufungsführer nach seiner Entlassung im Oktober 2024 offenbar wieder mit dem Konsum begonnen habe. Es sei zwar richtig, dass es sich beim Berufungsführer mit Jahrgang .________ bereits um einen älteren Verurteilten handle, der sich wegen seiner Drogensucht seit Jahrzehnten in diesem Milieu bewege und sich die Chancen auf absolute Abstinenz in seinem Fall deshalb wohl in einem geringen Bereich bewegten.