__ wohlverhalten habe, zumal den Vollzugsakten keine entsprechenden Vermerke zu entnehmen seien. Ebenfalls sei positiv zu würdigen, dass sich der Berufungsführer nach seiner Haftentlassung mit der K.________(Institution) in Kontakt gesetzt und dort eine Wohnung organisiert habe. Die K.________(Institution) könne als Bewährungshilfe angeschaut werden, wie sie med. pract. O.________ im Gutachten von Januar 2022 auch vorgeschlagen habe. Was die K.________(Institution) jedoch nicht beinhalte, sei ein entsprechendes Therapieangebot. Eine Therapie werde von allen Seiten, auch vom Gericht, als dringend nötig erachtet.