der Massnahme selbst (840 Tage; 6. Juli 2022 bis 22. Oktober 2024) verbüsst. Den 1'335 Tagen (44 Monate Freiheitsstrafe gemäss Urteil vom 26. Oktober 2022), stünden mithin 1'162 Tage gegenüber, woraus ein Strafrest von 173 Tagen resultiere. Für diesen könne der bedingte Vollzug resp. eine bedingte Entlassung nicht gewährt werden. Es sei davon auszugehen, dass sich der Berufungsführer während seiner Zeit im Regionalgefängnis D.________ wohlverhalten habe, zumal den Vollzugsakten keine entsprechenden Vermerke zu entnehmen seien.