21 18. Erwägungen der Vorinstanz Die Vorinstanz erwog in E. V/1 des angefochtenen Urteils (Akten PEN 24 685, pag. 107 ff.), der Berufungsführer habe bis zum vorliegend relevanten Datum (22. Oktober 2024) insgesamt 1'162 Tage im Rahmen von Polizei-, Untersuchungsund Sicherheitshaft (322 Tage) sowie vorzeitigem Massnahmenantritt resp. der Massnahme selbst (840 Tage; 6. Juli 2022 bis 22. Oktober 2024) verbüsst.