vgl. auch BGE 114 IV 85 E. 5, wonach es für die Prognose sachgerecht ist, von der aktuellen Situation auszugehen, denn die zwischenzeitlich durchgeführte Massnahme sei für die Frage der Zukunftsaussichten von erheblicher Bedeutung). Dabei steht dem Richter ein Ermessensspielraum zu (vgl. zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts 7B_144/2023 vom 1. Dezember 2023 E. 3.4).