Urteile des Bundesgerichts 6B_485/2022 vom 12. September 2022 E. 6.1.5, 6B_245/2022 vom 21. Juni 2022 E. 2.1). Die Beurteilung der Prognose über das künftige Wohlverhalten ist aufgrund der Tatsachen vorzunehmen, wie sie sich im Zeitpunkt des Entscheids über den Vollzug der aufgeschobenen Freiheitsstrafe präsentieren (Urteil des Bundesgerichts 6B_485/2022 vom 12. September 2022 E. 6.2.3 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 114 IV 85 E. 5, wonach es für die Prognose sachgerecht ist, von der aktuellen Situation auszugehen, denn die zwischenzeitlich durchgeführte Massnahme sei für die Frage der Zukunftsaussichten von erheblicher Bedeutung).