In die Beurteilung miteinzubeziehen sind nebst den Tatumständen namentlich das Vorleben und der Leumund sowie alle weiteren Tatsachen, die gültige Schlüsse auf den Charakter des Täters und die Aussichten seiner Bewährung zulassen (Urteile des Bundesgerichts 6B_1153/2021 vom 29. März 2023 E. 2.3.4, 6B_1157/2022 vom 24. Februar 2023 E. 2.3.2). Relevante Prognosekriterien sind etwa die strafrechtliche Vorbelastung, die Sozialisationsbiographie und das Arbeitsverhalten, das Bestehen sozialer Bindungen sowie Hinweise auf Suchtgefährdungen usw. (BGE 134 IV 1 E. 4.2.1; Urteile des Bundesgerichts 6B_485/2022 vom 12. September 2022 E. 6.1.5, 6B_245/2022 vom 21. Juni 2022 E. 2.1).