Soweit ersichtlich, scheint das Bundesgericht hier streng zu sein. So stellte es trotz zahlreicher positiver Faktoren wie etwa Bewährung während Ausgängen, fehlende Eskalation trotz Alkoholkonsums, intensive Therapie mit guter Introspektionsfähigkeit, ruhiges Verhalten und zuverlässige Arbeitstätigkeit im Vollzug etc. die Tatsache des Scheiterns der Massnahme dominant in den Vordergrund, um die Verweigerung des bedingten Strafvollzugs zu begründen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_215/2015 vom 7. April 2015 E. 1.3; HEER, a.a.O., N. 32 zu Art. 62c StGB).