Es ist in Erinnerung zu rufen, dass das Scheitern einer Behandlung vielfältige Ursachen haben kann. Jedenfalls darf der nachträgliche tatsächliche Strafvollzug nicht Bestrafungscharakter haben. Allerdings scheint Art. 62c Abs. 2 StGB nicht grosse praktische Bedeutung zu haben. Soweit ersichtlich, scheint das Bundesgericht hier streng zu sein.