StGB, mit Hinweis auf die Botschaft zur Änderung des Schweizerischen Strafgesetzbuches [Allgemeine Bestimmungen, Einführung und Anwendung des Gesetzes] und des Militärstrafgesetzes sowie zu einem Bundesgesetz über das Jugendstrafrecht vom 21. September 1998, BBl 1999 2087 sowie BGE 114 IV 93, wonach dem Verurteilten jedenfalls eine günstige Prognose attestiert werden kann, wenn die Massnahme aufgehoben wird, weil sich im Verlauf des Massnahmenvollzugs herausstellt, dass er nicht therapiebedürftig ist). Es ist in Erinnerung zu rufen, dass das Scheitern einer Behandlung vielfältige Ursachen haben kann.