StGB, wonach eine günstige Prognose beim Scheitern der Massnahme unwahrscheinlich ist, mit Ausnahme des Falls, wo die Massnahme aufgehoben wird, weil danach kein Bedarf mehr besteht; vgl. HEIMGARTNER, a.a.O., N. 3 zu Art. 62c StGB, mit Hinweis auf die Botschaft zur Änderung des Schweizerischen Strafgesetzbuches [