20 raum dies annehmen lässt (HEER, a.a.O., N. 37 zu Art. 62c StGB; vgl. auch GO- DENZI, Schweizerisches Strafgesetzbuch Handkommentar, 5. Aufl. 2024, N. 5 zu Art. 62c StGB, wonach der Fehlschlag der Therapie in der Regel kaum günstige Bewährungsaussichten eröffnen dürfte; vgl. ebenso TRECHSEL/PAUEN BORER, in: TRECHSEL/PIETH [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4. Aufl. 2021, N. 7 zu Art. 62c StGB, wonach eine günstige Prognose beim Scheitern der Massnahme unwahrscheinlich ist, mit Ausnahme des Falls, wo die Massnahme aufgehoben wird, weil danach kein Bedarf mehr besteht;