42 StGB gestellt werden. Gleich verhält es sich, wenn eine Massnahme scheitert, d.h. aussichtslos ist oder die bedingte Entlassung bis zum Erreichen der Höchstdauer der Massnahme nicht vorgenommen werden konnte (Art. 62c Abs. 1 Bst. a und b StGB). Dies bedeutet, dass der Grund zu deren Anordnung grundsätzlich weiter besteht. Denkbar ist im Gegensatz dazu eine günstige Prognose trotz wenig günstigen Verlaufs der vorausgegangenen Massnahme, wenn die betroffene Person nach Aufhebung der Massnahme in Freiheit in besonders günstige Verhältnisse gelangt, beispielsweise der konkrete soziale Empfangs-