Während ein bedingter Strafvollzug im Fall eines Misserfolgs der Massnahme nach Art. 62a Abs. 1 StGB, d.h. nach erneuter Delinquenz in der Probezeit, schwer begründet werden kann, ist bei Art. 62c StGB im Zusammenhang mit der Frage nach einer günstigen Prognose eine Differenzierung nach dem Aufhebungsgrund angezeigt. Zweifellos kann bei einer betroffenen Person nach weiteren Straftaten oder einem auffälligen Verhalten, mit welchen Phänomenen sie ihre weitere Gefährlichkeit ausdrückt, kaum eine günstige Prognose im Sinne von Art. 42 StGB gestellt werden.