42 Abs. 1 StGB («wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten») bzw. Art. 86 Abs. 1 StGB («wenn es sein Verhalten im Strafvollzug rechtfertigt und nicht anzunehmen ist, er werde weitere Verbrechen oder Vergehen begehen») erfüllen (HEIMGARTNER, in: StGB / JStG Kommentar, 21. Aufl. 2022, N. 3 zu Art. 62c StGB).