62c Abs. 2 StGB). Der Aufschub des Vollzugs des Strafrestes ist nur möglich, wenn objektiv für die aufgeschobene Freiheitsstrafe der bedingte Vollzug hätte gewährt werden können oder wenn der Täter bereits zwei Drittel (bzw. allenfalls die Hälfte) der Strafdauer durch den Straf- und Massnahmenvollzug erstanden hat. Zudem muss der Täter grundsätzlich auch die subjektiven Voraussetzungen von Art. 42 Abs. 1 StGB («wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten») bzw. Art.