17. Rechtliche Grundlagen Nach der rechtskräftigen Aufhebung der Massnahme nach Art. 62c Abs. 1 StGB erfolgt die Prüfung des Strafvollzugs (HEER, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N. 27 zu Art. 62c StGB). Ist der mit der Massnahme verbundene Freiheitsentzug kürzer als die aufgeschobene Freiheitsstrafe, so wird die Reststrafe vollzogen. Liegen in Bezug auf die Reststrafe die Voraussetzungen der bedingten Entlassung (Art. 86 StGB) oder der bedingten Freiheitsstrafe (Art. 42 StGB) vor, so ist der Vollzug aufzuschieben (Art. 62c Abs. 2 StGB).