Insgesamt wird aufgrund der Akten sowie den Aussagen des Berufungsführers an der Berufungsverhandlung deutlich, dass dieser trotz gutachterlich attestierter Notwendigkeit einer langanhaltenden, multiprofessionellen störungs- und deliktorientierten Therapie (inkl. Erarbeitung eines individuellen Risikomanagements) keine solche ernsthaft in Angriff genommen hat. Vielmehr hat er gegenüber den Massnahmeinstitutionen klar die Haltung geäussert, keine Therapiemotivation zu haben und die Massnahme nur absitzen resp. abbrechen zu wollen, was letztlich zur Aufhebung der Massnahme zufolge Aussichtslosigkeit geführt hat. Auch seit seiner Entlassung aus dem Regionalgefängnis D.__