Der Berufungsführer ist indes immerhin geständig, dass er im Besitz der sichergestellten Menge an Betäubungsmitteln war (42 Gramm Heroin brutto und 52 Gramm Kokain brutto), was zeigt, dass er wieder mit erheblichen Mengen an Betäubungsmitteln in Berührung gekommen und in alte Verhaltensmuster zurückgefallen ist. Seine divergierenden Aussagen bezüglich des Erhalts der Betäubungsmittel («Erhalt auf Kommission» resp. «Geschenk») vermochte er an der Berufungsverhandlung nicht nachvollziehbar zu erklären.