Es ergibt sich das Bild einer langjährigen Hoffnungslosigkeit. Zwischenzeitlich ist ein neues Strafverfahren gegen den Berufungsführer wegen Widerhandlungen gegen das BetmG, evtl. qualifiziert begangen, eingeleitet worden. Insoweit gilt die Unschuldsvermutung (Art. 10 Abs. 1 StPO). Der Berufungsführer ist indes immerhin geständig, dass er im Besitz der sichergestellten Menge an Betäubungsmitteln war (42 Gramm Heroin brutto und 52 Gramm Kokain brutto), was zeigt, dass er wieder mit erheblichen Mengen an Betäubungsmitteln in Berührung gekommen und in alte Verhaltensmuster zurückgefallen ist.