Gemäss Strafregisterauszug vom 27. August 2025 verfügt er über zahlreiche einschlägige Vorstrafen. Er hat bereits früher sowohl stationäre als auch ambulante Therapien absolviert, welche letztlich aber keine nachhaltigen Veränderungen gezeigt haben, zumal der Berufungsführer auch danach immer wieder einschlägig straffällig wurde. Die zahlreichen Vorstrafen verdeutlichen, dass beim Berufungsführer eine gleichbleibende Beschaffungskriminalität bei Langzeitsuchtmittelabhängigkeit in Kombination mit regelmässigen SVG-Delikten vorliegt. Es ergibt sich das Bild einer langjährigen Hoffnungslosigkeit.