SK 25 145, pag. 188) erscheint nicht wirklich zielgerichtet zu sein, will er bislang doch lediglich drei Therapeuten angefragt haben. Der Berufungsführer erweckte an der Berufungsverhandlung nicht den Eindruck, dass er ernsthaft darum bemüht ist, einen geeigneten Therapieplatz zu finden resp. seinen wiederum gesteigerten Betäubungsmittelkonsum in den Griff zu bekommen. Gemäss Strafregisterauszug vom 27. August 2025 verfügt er über zahlreiche einschlägige Vorstrafen.