negativ bezeichnet werden. Der Berufungsführer wurde am 22. Oktober 2024 aus dem Regionalgefängnis D.________ entlassen, woraufhin er sich mit der K.________(Institution) in Kontakt setzte und sich dort eine Wohnung in H.________ (Ortschaft) organisieren konnte (Akten PEN 24 685, pag. 60 ff.). Gemäss seinen Angaben gegenüber der Kantonspolizei Bern (vgl. den Leumundsbericht vom 12. Juni 2025, SK 25 145 pag. 118) sowie anlässlich der Berufungsverhandlung (vgl. Z. 30 ff. des Protokolls, Akten SK 25 145, pag. 187) zieht es ihn derzeit indes wieder nach Bern, wo er bislang