Es hat ferner Hinweise darauf gegeben, dass der Berufungsführer während des Massnahmenvollzugs intern mit Betäubungsmitteln gehandelt hat. Massgebliche Therapiefortschritte konnten weder im G.________ (Massnahmeeinrichtung) noch in der M.________ (Massnahmeinstitution) erreicht werden, was schliesslich zur Aufhebung der stationären Massnahme geführt hat (vgl. dazu Akten PEN 24 685, pag. 7 ff.). Während seines Aufenthalts im Regionalgefängnis D.________ vom 1. November 2023 bis 13. Februar 2024 und vom 18. Juli 2024 bis 22. Oktober 2024 hat der Berufungsführer bis zu seiner Versetzung resp. Entlassung gemäss dem schlüssigen Vollzugsbericht des Regionalgefängnisses D.__