Zu beachten gilt es auch, dass der Berufungsführer gemäss Abschlussbericht der M.________ (Massnahmeinstitution) vom 6. August 2024 eine instabile psychische Befindlichkeit aufweist und ihm die innere Kapazität gefehlt hat, sich mit seiner Abhängigkeitserkrankung und seiner beruflichen sowie sozialen Reintegration auseinanderzusetzen. Es hat ferner Hinweise darauf gegeben, dass der Berufungsführer während des Massnahmenvollzugs intern mit Betäubungsmitteln gehandelt hat.