(Massnahmeinstitution) mehrere Konsumrückfälle gehabt (Kokain, Benzodiazepine, Opiate, Cannabis) und eigens geäussert, dass er die stationäre Suchtbehandlung abbrechen will, womit er seine fehlende Therapiemotivation zusätzlich manifestierte. Zu beachten gilt es auch, dass der Berufungsführer gemäss Abschlussbericht der M.________ (Massnahmeinstitution) vom 6. August 2024 eine instabile psychische Befindlichkeit aufweist und ihm die innere Kapazität gefehlt hat, sich mit seiner Abhängigkeitserkrankung und seiner beruflichen sowie sozialen Reintegration auseinanderzusetzen.