17 gleich ausgesprochene Freiheitsstrafe wurde zugunsten der stationären Massnahme aufgeschoben. Aufgrund der detaillierten und nachvollziehbaren Abschlussberichte des G.________ (Massnahmeeinrichtung) vom 24. November 2023 sowie der M.________ (Massnahmeinstitution) vom 6. August 2024 wird klar, dass der Vollzug der stationären Suchtbehandlung gescheitert ist. Der Berufungsführer hat letztlich in beiden Institutionen keine dezidierte Therapie- und Abstinenzmotivation gezeigt. Es ist ihm sowohl während seines Aufenthalts im G.________ (Massnahmeeinrichtung) als auch nach seinem Wechsel in die M.