2432) und es wurde dem Berufungsführer aufgrund der gestellten Diagnosen und der erfolgten Risikobeurteilung seitens des psychiatrischen Fachgutachters med. pract. O.________ eine erhöhte Wahrscheinlichkeit attestiert, dass er auch zukünftig strafbare Handlungen, insbesondere Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, begeht (Akten PEN 22 454, pag. 2429). Angesichts dessen wurde eine stationäre Suchtbehandlung empfohlen, um das Risiko für zukünftige strafbare Handlungen nachhaltig zu reduzieren. Eine ambulante, strafbegleitende Therapie wurde als nicht ausreichend erachtet (Akten PEN 22 454, pag.